
Für die Leistungen des Steuerberaters gibt es in Deutschland ähnlich wie bei Rechtsanwälten vom Gesetz klar definierte Gebühren.
Abrechnung nach wirtschaftlichen Größen
Das Honorar bemisst sich grundsätzlich an der Vergütungsordnung für Steuerberater (StBVV) und ist an wirtschaftliche Größen gebunden.
Das Honorar richtet sich
…für Ihre Buchführung nach Ihrem Jahresumsatz netto oder ggf. höheren Betriebsausgaben
…für die Gewinnermittlung nach der Summe Ihrer jährlichen Einnahmen brutto oder ggf. höheren Betriebsausgaben
…für die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Mittelwert aus Ihrem Betriebsvermögen (Bilanzsumme) und dem Jahresumsatz
…für Ihre private Einkommensteuererklärung nach der Höhe Ihrer jährlichen Einkünfte
…für Ihre Vermietungseinkünfte.
Der Steuerberater hat die Möglichkeit, je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad von der durch die StBVV vorgegebenen Mittelgebühr, bis zur jeweiligen Mindest- bzw. Höchstgebühr nach oben bzw. unten abzuweichen.
Pauschalvergütung
Neben der Abrechnung nach wirtschaftlichen Größen, besteht die Möglichkeit bei jährlich oder in einem anderen Turnus wiederkehrenden Leistungen (Finanzbuchhaltungen, Jahressteuererklärungen, Jahresabschlüsse) eine Vereinbarung über eine Pauschale zu treffen. Dabei orientiert sich das im Vorfeld bestimmte Honorar am zu erwartendem Aufwand. Dies macht für Sie die Kosten im Vorhinein kalkulierbar.
Hierzu ermitteln wir gemeinsam die von der Pauschale abgedeckten Leistungen und halten alles schriftlich fest.
Abrechnung nach Zeitaufwand
Für Leistungen, die weder nach wirtschaftlichen Größen noch durch eine Pauschalvergütung abzubilden sind, ist eine Abrechnung nach dem zeitlichen Aufwand möglich.
Ich halte diese Abrechnungsmethode in einigen Bereichen für die übersichtlichste und für beide Vertragsseiten für die fairste Art der Vergütung. Hierbei ist die Vergütung nicht an wirtschaftliche Größen gebunden, sondern bildet den tatsächlichen (zeitlichen) Aufwand in Bezug auf Ihre Anforderungen und Zuarbeiten ab.
Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten
Aufwendungen, die Ihnen für steuerlichen Rat entstehen, können Sie steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Diese Regelung wurde zwar teilweise zum 01.01.2006 eingeschränkt, ein großer Teil der Steuerberatungskosten kann jedoch weiterhin geltend gemacht werden.
Unverbindliches Erstgespräch
Bei mir erfahren Sie vorab was die von Ihnen benötigten Leistungen grundsätzlich kosten. Gern können wir in einem unverbindlichen Erstgespräch den Umfang der erforderlichen Leistungen ermitteln und den dazu passenden Preisrahmen besprechen.